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Schleswig-Holstein: Kabinett verabschiedet Entwurf zu Änderungen des Landeswassergesetzes

Das schleswig-holsteinische Kabinett hat den Entwurf der Novelle des Landeswassergesetzes (LWG) verabschiedet. Mit der Gesetzesnovelle reagiert die Landesregierung insbesondere auf die Zunahme von Extremwetterereignissen im Zuge der Klimakrise und nimmt notwendige gesetzliche Anpassungen nach der schweren Ostseesturmflut vor einem Jahr vor.

Im novellierten LWG lassen sich die Ziele der Klimaanpassung im Wesentlichen auf zwei Säulen aufteilen:

  • Regelungen im Bereich Küsten- und Hochwasserschutz
  • Regelungen zur Klimaanpassung in der Wasserwirtschaft.

Zum Thema „Klimaanpassung im Küsten- und Hochwasserschutz“ ist unter anderem Folgendes vorgesehen: Bauten des Küstenschutzes wie Deiche liegen künftig im überragenden öffentlichen Interesse (§ 63) und genießen somit einen entsprechenden Vorrang bei der Abwägung entgegenstehender Belange. Für andere Maßnahmen des Hochwasserschutzes wird das öffentliche Interesse des Hochwasserschutzes gesetzlich verankert. Das schließt vorsorgenden Hochwasserschutz mit ein, etwa die Anlage von Flussauen oder von benötigten Retentionsflächen. Damit zusammenhängend fordert § 57 die Kommunen und Wasser- und Bodenverbände auf, kommunale Hochwasserschutzkonzepte zu erstellen. In den Plan- und Genehmigungsverfahren von Hochwasserschutzanlagen können künftig Projektmanager eingesetzt werden (§ 84a). Die Erstellung von Starkregenkarten durch die Kommunen wird gesetzlich verankert, sodass Menschen in Schleswig-Holstein das Überschwemmungsrisiko für ihre Wohnungen und Häuser genau kennen und entsprechend Vorsorge treffen können (§ 77).

Die Regelungen zur Klimaanpassung in der Wasserwirtschaft betreffen zum Beispiel den Wasserrückhalt in der Fläche als Element der Gewässerunterhaltung (§ 25). In neu bebauten Gebieten – zum Beispiel Wohn- oder Industriegebieten – soll Regenwasser nicht abgeleitet werden, sondern vorrangig versickern. Kommunen bekommen die Möglichkeit, Maßnahmen zur Starkregenvorsorge in die Abwassergebühren einfließen zu lassen. Das können zum Beispiel Kosten für eine Niederschlagswasserversickerung vor Ort sein, die Schaffung von Notwasserwegen oder Kosten für Retentionsflächen. Angesichts künftig zunehmender Dürren sieht § 41 vor, dass Gemeinden verpflichtet werden können, Konzepte zur Sicherstellung der künftigen Wasserversorgung aufzustellen.

Ein dritter Bereich des Gesetzes betrifft Verfahrensvereinfachungen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung beispielsweise erfolgen in § 45 Erleichterungen für die Gemeinden, die flexibler die Abwasserbeseitigung auf willige Private übertragen können.

Nach über zehn Jahren soll im Landeswasserabgabengesetz ein Inflationsausgleich erfolgen. Insgesamt wird ein zusätzliches Abgabenaufkommen von rund sieben Millionen Euro pro Jahr erwartet.

Der Gesetzentwurf wird nun, Stand Anfang November 2024, an den Landtag zur weiteren Befassung übersandt. Das Inkrafttreten wird zum Jahresbeginn 2025 angestrebt.

Webcode

20241106_002

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