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Mecklenburg-Vorpommern: Landeswassergesetz wird novelliert

Das Kabinett des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat am 10. Juli dem Entwurf der Novelle des Landeswasserrechts mit seinem Kernstück eines neuen Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes zugestimmt. Das alte Landeswassergesetz stamme aus dem Jahr 1992 und sei nicht mehr zeitgemäß, so der Minister für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Till Backhaus. Nun sollen unter anderem Maßnahmen festgelegt werden, die die Zielerreichung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie unterstützen. Backhaus: „Im bundesgesetzlich vorgegebenen Gewässerrandstreifen (fünf Meter) werden die tief wendende Bodenbearbeitung und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln verboten. … Zugunsten der Gewässerentwicklung, des Hochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung soll ein angemessener Korridor entlang und über den oberirdischen Gewässern möglichst frei von Bebauung und anderen Anlagen bleiben. Der Abstand beträgt beidseits sieben Meter bzw. zehn Meter bei verrohrten Gewässerabschnitten. Wer eine neue Anlage in diesem Streifen errichten will, trägt die Darlegungslast für die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit.“

Das neue Gesetz solle auch für ein Umdenken bei den Wassernutzern sorgen, erklärt Backhaus. Für Grundwasserentnahmen ist nun eine Verdoppelung des Wasserbenutzungsentgelts von 10 auf 20 Cent je Kubikmeter vorgesehen. Außerdem wird die vollständige Entgeltbefreiung der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung, die aus dem Wasserrecht der DDR übernommen worden war, nicht fortgeführt.

Ein Kernstück der Novelle sei aber die Neuordnung der Regelungen zum Küsten- und Hochwasserschutz, sagt Backhaus weiter: Die Bildung von Deich- und Küstenschutzverbänden, die das alte Wassergesetz immer noch vorsah, wird nicht mehr verfolgt. Das Land schützt die im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiche und bekennt sich durch das Gesetz zu dieser Verantwortung vorbehaltlos. Der Bau und die Unterhaltung von Hochwasser- und Küstenschutzanlagen für rein landwirtschaftlich genutzte Flächen und Bereiche außerhalb der geschlossen besiedelten Gebiete soll in der Zuständigkeit der Wasser- und Bodenverbände verbleiben bzw. in die Hände der Gemeinden gegeben werden.

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20240710_001

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