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EU-Rat nimmt Verordnung über die Wiederherstellung der Natur an

Der Europäische Rat hat im Juni 2024 die erste Verordnung – ihrer Art – über die Wiederherstellung der Natur förmlich angenommen. Ziel der Verordnung ist es, Maßnahmen einzuführen, mit denen bis 2030 mindestens 20 % der Land- und Meeresgebiete der EU und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, wiederhergestellt werden.

Es werden spezifische rechtsverbindliche Ziele und Verpflichtungen für die Wiederherstellung der Natur in jedem der aufgeführten Ökosysteme – von Land- bis hin zu Meeres-, Süßwasser- und städtischen Ökosystemen – festgelegt. Mit der Verordnung wird darauf abgezielt, den Klimawandel und die Auswirkungen von Naturkatastrophen einzudämmen.

Die Verordnung deckt eine Reihe von Land-, Küsten- und Süßwasser-, Wald-, landwirtschaftlichen und städtischen Ökosystemen ab, darunter Feuchtgebiete, Grünland, Wälder, Flüsse und Seen sowie Meeresökosysteme, einschließlich Seegraswiesen sowie Schwamm- und Korallenriffe.

Die Mitgliedstaaten werden Maßnahmen ergreifen, um Lebensräume, die sich gemäß der Verordnung in schlechtem Zustand befinden, wiederherzustellen, und zwar mindestens 30 % bis 2030, mindestens 60 % bis 2040 und mindestens 90 % bis 2050.

Die Verordnung wird nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten. Sie wird unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Die EU-Kommission wird die Anwendung der Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft sowie ihre umfassenderen sozioökonomischen Auswirkungen bis 2033 überprüfen.

Webcode

20240624_005

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