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EU-Kommission bemängelt Umwelthaftung in Tschechien und Belgien

Die Europäische Kommission hat Belgien und die Tschechische Republik aufgefordert, die EU-Bestimmungen über die Umwelthaftung korrekt in nationales Recht umzusetzen, um einen hinreichenden Schutz der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. Die Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) liefert einen Rechtsrahmen für die Umwelthaftung nach dem Verursacherprinzip mit dem Ziel, Umweltschäden zu vermeiden und zu beseitigen. Bei solchen Schäden handelt es sich um die Schädigung von Gewässern, von geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen oder des Bodens. Die Richtlinie verleiht natürlichen oder juristischen Personen und Umwelt-NRO, die von einem Umweltschaden nachteilig betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, das Recht, die zuständige Behörde zum Tätigwerden aufzufordern. In Belgien wurde die Richtlinie von den Regionen zwar korrekt umgesetzt, es besteht aber weiterhin eine Lücke im föderalen Recht (das für die belgischen Meeresgewässer gilt) in Bezug auf die Abhilfemaßnahmen, die gefordert werden können, und die Personen, die sie verlangen können. Daher übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Im Fall der Tschechischen Republik fordert die Kommission die korrekte Umsetzung der Vorschriften über ein Prüfungsverfahren in nationales Recht, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden auf der Grundlage von Hinweisen von Bürgerinnen und Bürgern und Umweltschutz-NRO gegen Umweltschäden vorgehen. Da diese Regelung in der Tschechischen Republik nicht korrekt umgesetzt worden ist, übermittelte die Europäische Kommission dem Mitgliedstaat im April 2016 ein Aufforderungsschreiben. Kommen die Mitgliedstaaten der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.

Webcode

20170504_003

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