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EU-Chemikalienrecht: Neue Kriterien zur Einstufung von Stoffen nach CLP-Verordnung

Seit dem 1. Dezember 2012 ist die 2. Änderungsverordnung zur „CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ in der gesamten Europäischen Union verbindlich für Stoffe anzuwenden. Mit ihr werden neue Kriterien eingeführt, mit denen besser bewertet werden kann, ob ein Stoff als langfristig gewässergefährdend einzustufen ist. Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender müssen vor dem Inverkehrbringen eines Stoffes überprüfen, ob zu diesem Stoff Daten zur chronischen aquatischen Toxizität vorliegen. Wenn ja, müssen sie ihn anhand dieser Daten neu bewerten und falls nötig neu einstufen. Für Gemische gelten die neuen Kriterien erst ab dem 1. Juni 2015.

Webcode

20130107_001

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