In Schleswig-Holstein wurde im Oktober 2012 das Landeswassergesetz geändert (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, 29. November 2012, Nr. 19, S. 712). Danach können „diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche und Dämme … geschützt werden, … zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung … herangezogen werden.“
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