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Klage auf Anerkennung einer „Stadtwerke Stiftung“ ohne Erfolg

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Klage der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, einer Enkelgesellschaft der Stadt Rheine, auf Anerkennung einer „Stadtwerke Stiftung für Rheine“ abgewiesen (Az. 16 A 1451/10). In dem Stiftungsgeschäft wird als Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke auf den Gebieten Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Jugend und Altenhilfe, Wohlfahrtswesen, Sport und Heimatgedanke in Rheine genannt. Als Anfangsvermögen wurden der Stiftung von der Klägerin eine Million Euro zugesichert. Ziel einer Neuorganisation der gemeinnützigen Tätigkeit der Tochtergesellschaften der Stadtwerke war eine einheitlichere Präsentation nach außen in Verbindung mit einem Imagegewinn der Stadtwerke Rheine. In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus: Zwar habe die antragstellende Person bei Vorliegen aller stiftungsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Anerkennung nach dem Stiftungsgesetz NRW. Die bundesrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifizierten Anspruchsvoraussetzungen für die Stiftungsanerkennung lägen aber nicht vor. Das Stiftungsgeschäft verstoße mit der Folge seiner Nichtigkeit gegen ein gesetzliches Verbot und gefährde das Gemeinwohl, weil die zur Verwendung als Anfangsvermögen der Stiftung vorgesehene Geldsumme von einer Million Euro Teil des Gemeindevermögens sei und die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungen nach § 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW gestattet sei, nicht vorlägen.

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20121220_003

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