Hochwasserschutz Schwerpunkt der sächsischen Wassergesetznovelle
Verbesserungen des Hochwasserschutzes und klare Regelungen für Kleinkläranlagen beinhaltet die Novellierung des Sächsischen Wassergesetzes. Das Kabinett hat Ende November die vom Umweltministerium Gesetzentwürfe verabschiedet und zum weiteren Verfahren an den Landtag überwiesen. Mit der Novellierung will Sachsen auf der einen Seite das Landesrecht an geänderte Vorschriften des Bundes anpassen, auf der anderen Seite aber auch Regelungen beibehalten, die sich nach Ansicht des Landes in Sachsen bewährt haben. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Regelungen zum Hochwasserschutz. So soll es abweichend vom Bundesrecht bei zehn statt fünf m breiten Gewässerrandstreifen bleiben, in denen der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die Errichtung baulicher Anlagen verboten sind. Gewässeraufweitungen oder neue Gewässerbetten, die durch natürliche Ereignisse wie Hochwasser entstanden sind, sind grundsätzlich zu erhalten, Ufermauern zu entfernen und Ufer in einen naturnahen Zustand zu versetzen, soweit dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Zudem möchte Sachsen in das Wassergesetz den Begriff der überschwemmungsgefährdeten Gebiete neu einführen. Als überschwemmungsgefährdet sollen Gebiete eingestuft werden, die von einem Hochwasser betroffen sind, dass seltener als einmal in einhundert Jahren eintritt. Diese Gebiete sind künftig auszuweisen, in ihnen sind planerische und technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Schäden bei Hochwasser zu vermindern. Neben den verschiedenen Regelungen zum Hochwasserschutz soll die Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen neu festgelegt werden. Nach dem Gesetzentwurf erlöschen Ende 2015 alle Erlaubnisse von Kleinkläranlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen. Für Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik ist dagegen eine Genehmigungsfiktion vorgesehen. Ihr Betrieb gilt dann als erlaubt, wenn die zuständige Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nichts anderes mitteilt.
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