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Niedersachsen: Rundverfügung zum Fracking

Das Niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat am 31. Oktober 2012 eine Rundverfügung herausgegeben, in der „Mindestanforderungen an Betriebspläne, Prüfkriterien und Genehmigungsablauf für hydraulische Bohrlochbehandlungen in Erdöl- und Erdgaslagerstätten in Niedersachsen (Fracking)“ dargestellt sind. Die Rundverfügung enthält unter anderem folgende Punkte: Fracking wird in Wasserschutzgebieten, in Trink- und Mineralwassergewinnungsgebieten, in Heilquellenschutzgebieten und in erdbebengefährdeten Gebieten nicht gestattet. Es dürfen nur Behandlungsflüssigkeiten verwendet werden, die als „schwach wassergefährdend“ (Wassergefährdungsklasse I) oder als „nicht wassergefährdend“ einzustufen sind. Der Mindestabstand zwischen der Obergrenze des hydraulischen erzeugten Risses und der Untergrenze von nutzbaren Grundwasserleitern muss mindestens 1000 m betragen. Die Erdgasförderung in Niedersachsen hat im vergangenen Jahr ein Niveau von annähernd 13 Milliarden Kubikmetern Erdgas erreicht und mit rund zwölf Prozent zur Deckung des bundesweiten Erdgasverbrauchs beigetragen. Download der Rundverfügung:

Webcode

20121120_005

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