Mit der 8. Novelle des GWB Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bundestag Ende Oktober die Missbrauchskriterien für die Preisgestaltung in der Wasserversorgung erweitert beziehungsweise neu formuliert. Ein Missbrauch kann nun seitens der Kartellbehörden anhand von drei Kriterien bemängelt werden. Ein Missbrauch liegt nun auch vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten; anzuerkennen sind dabei Kosten, die bei rationeller Betriebsführung anfallen (Kostenkontrolle, Nummer 12, § 31 Abs. 4 Punkt 3). Ein Missbrauch liegt ebenfalls vor, wenn ein Wasserversorger ungünstigere Preise fordert als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen, es sei denn, der Versorger kann nachweisen, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind (Vergleichsmarktkonzept, Nummer 12, § 31 Abs. 4, Punkt 2). Weiterhin gilt zudem, dass ein Missbrauch vorliegt, wenn das Marktverhalten eines Wasserversorgers den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das Marktverhalten von Unternehmen bei wirksamem Wettbewerb bestimmend sind (Nummer 12, § 31 Abs. 4, Punkt 1).
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