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Europäischer Gerichtshof urteilt zur Umleitung eines Flusses

Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegend öffentliche Interessen, die grundsätzlich die Umleitung eines Flusses rechtfertigen können. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 11. September 2012 fest (Az. C-43/10). Die Mitgliedstaaten der EU müssen aber die Beeinträchtigungen der betreffenden Gebiete durch das Vorhaben genau identifizieren und alle für den Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen. Seit über 20 Jahren arbeiten griechische Stellen daran, den Fluss Acheloos (in Westgriechenland) teilweise zum Fluss Pineios (in Ostgriechenland) umzuleiten und den Oberlauf zur Errichtung von Staudämmen zu nutzen. Mehrere Regionalverwaltungen und bestimmte Vereinigungen wandten sich gegen den Minister für Umwelt und beantragten beim Staatsrat die Nichtigerklärung des Vorhabens. Dieser richtete daraufhin mehrere Fragen an den Europäischen Gerichtshof. Der Gerichtshof urteilte nun, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten dem fraglichen Vorhaben grundsätzlich nicht entgegenstehen. Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung stellen ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ dar, womit grundsätzlich ein Vorhaben zur Umleitung von Wasser gerechtfertigt werden kann, wenn keine Alternativlösungen vorhanden sind. Der Gerichtshof bestätigt, dass die Habitat-Richtlinie, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, in Bezug auf Gebiete des Natura-2000-Netzes die Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems in ein in großem Maße vom Menschen geschaffenes Fluss- und Seeökosystem erlaubt, sofern der Mitgliedstaat insbesondere alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreift, um den Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 sicherzustellen.

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20120911_005

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