Anzeige

OLG Brandenburg: Abwasserbeseitigung nicht durch privaten Konzessionär

Die Abwasserbeseitigung sowie die Erhebung von Entgelten und Baukostenzuschüssen durch einen privaten Konzessionär sind nach dem Gesetz nicht gestattet. Hierfür seien die Gemeinden zuständig, heißt es in einem aktuellen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (Verg W 19/11 vom 28.08.2012). Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes verstößt die Beschaffung der Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession im vorliegenden Fall – Ausschreibung einer Abwasserkonzession durch die Stadt Zehdenick – gegen die Vorschriften des Wasser- und Kommunalabgabenrechts. Zehdenick hatte im Juli 2011 eine Dienstleistungskonzession „Abwasserbeseitigung“ ausgeschrieben. Der Konzessionär sollte die Stadt bei der Durchführung der Abwasserbeseitigung unterstützen und die Entgelte von den Abwasserkunden erheben. Mit der Ausschreibung wollte die Stadt nach eigenen Angaben die Altanschließerproblematik lösen sowie stabile Abwasserkosten erreichen. Gegen dieses Verfahren wendete sich die Veolia Wasser GmbH. Nach Auffassung des privaten Wasserdienstleisters ist die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Aufgaben nicht zulässig, da ein privates Unternehmen mit dem Abwasserkunden keine direkten vertraglichen Beziehungen eingehen und keine Kosten erheben darf. Veolia forderte stattdessen, dass Zehdenick einen Dienstleistungsauftrag ausschreibt, bei dem sie weiterhin gegenüber den Einwohnern für Abwasserbeseitigung, Entgelte und Baukostenzuschüsse verantwortlich bleibt. Einen entsprechenden Nachprüfungsantrag von Veolia hatte die Vergabekammer des Landes Brandenburg zurückgewiesen. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde von Veolia hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes am 10. Juli dieses Jahres mündlich verhandelt. Mit der nun getroffenen Entscheidung hat der Vergabesenat die Stadt Zehdenick angewiesen, die Ausschreibung aufzuheben und einer etwaigen neuen Ausschreibung die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen.

Webcode

20120829_001

Zurück