Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. August 2012 die Begründung seines Beschlusses im Fall „Wasserpreise Calw“ veröffentlicht (Beschluss vom 15. Mai 2012, KVR 51/11). Mit diesem Beschluss erweitert der BGH den Spielraum der Kartellbehörden in Verfahren der Wasserpreiskontrolle. Die Kostenkontrolle ist demnach eine weitere mögliche Vorgehensweise für die Kartellbehörden, neben der Vergleichsmarktbetrachtung. Allerdings kann nicht die Art der Preisfindung als solche, sondern nur deren Ergebnis einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Deshalb komme es für die kartellrechtliche Beurteilung nicht vorrangig auf die Methode an, mit der das Unternehmen seine Preise kalkuliert. Entsprechend sieht der BGH auch nur eine Verpflichtung des Unternehmens, seine bestehende Kalkulation offenzulegen. Eine bestimmte Art der Kalkulation schreibt er nicht vor.
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