Europäische Kommission bringt Deutschland vor den Gerichtshof wegen unvollständiger Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen
Die Europäische Kommission hat sich besorgt darüber geäußert, dass Deutschland das Prinzip der Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen nicht in vollem Umfang anwendet. Gemäß der Wasserrahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Wasserpreise so festsetzen, dass ein angemessener Anreiz für eine effiziente Nutzung geboten wird. Während Deutschland der Auffassung ist, dass eine solche Kostendeckung nur für die Trinkwasserversorgung und die Entsorgung und Aufbereitung von Abwässern gelten sollte, ist die Kommission der Meinung, dass Deutschlands Ausschluss anderer wichtiger Aktivitäten wie der Wasserkraft aus der Definition von Wasserdienstleistungen der vollständigen und korrekten Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie entgegensteht. Auf Empfehlung von Umweltkommissar Janez Potoènik hat die Kommission daher laut Mitteilung vom 31. Mai 2012 entschieden, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen.
Die Kommission hat Deutschland mehrfach aufgefordert, seine Auslegung der Wasserdienstleistungen zu ändern, um eine korrekte Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie zu gewährleisten. Dazu wurde den deutschen Behörden im November 2007 ein formelles Aufforderungsschreiben übermittelt, gefolgt von einem weiteren Aufforderungsschreiben im September 2010 und schließlich einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im September 2011. Deutschland habe jedoch die Auslegung der Wasserdienstleistungen bis heute nicht erweitert.
Die Kommission untersucht derzeit ähnliche Fälle, die die Wasserdienstleistungen in sieben anderen Mitgliedstaaten — Österreich, Belgien (Region Flandern), Dänemark, Finnland, Ungarn, Niederlande, Schweden — betreffen und wird auch diese Fälle an den Europäischen Gerichtshof verweisen, wenn sich keine Lösung findet. Auch gegen Irland ist ein ähnliches Verfahren anhängig, das Land hat jedoch mittlerweile die breite Auslegung der Kommission akzeptiert und zugestimmt, seine Gesetzgebung zu ändern.
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