Bundesfinanzhof: Urteil zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 10. November 2011 (V R 41/10) entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde. Diese, auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2008 beruhende, geänderte Sichtweise führt laut einer Mitteilung des BFH vom 15. Februar 2012 zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung; sie kann sich bei Investitionsmaßnahmen aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken.
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