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Änderung der Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

Zum 1. Januar 2012 tritt die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (Amtsblatt der Europäischen Union, L 319 vom 2. Dezember 2011, S. 43–44) in Kraft, die europaweit für Auftragsvergabeverfahren folgende neue Schwellenwerte festsetzt: · alle Bauaufträge: 5 000 000 Euro (bisher 4 845 000 Euro) · Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb der unten genannten Sonderfälle: 200 000 Euro (bisher 193 000 Euro) · Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Sonderfällen: o Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen (§ 2 Nr. 2 VgV): 130 000 Euro (bisher 125 000 Euro) o Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Geltungsbereich der Sektorenrichtlinie (Energieversorgung, Trinkwasserversorgung, Verkehr): 400 000 Euro (bisher 387 000 Euro) o Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Geltungsbereich der Verteidigungs- und Sicherheitsvergaberichtlinie: 400 000 Euro (bisher 387 000 Euro). Zwar gelten EU-Verordnungen in Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbar. Der nationale Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, niedrigere Schwellenwerte festzusetzen. Die deutschen Auftraggeber müssen daher jedenfalls in den genannten Bereichen die bisherigen niedrigeren Schwellenwerte bis zu der kurzfristig geplanten Änderung der VgV weiter beachten.

Webcode

20111206_002

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